Mustertext vom Justzministerium – Wenn Unfähigkeit kommuniziert

Es ist mal wieder so weit: Das Bundesjustizministerium hat einen Entwurf für eine Muster-Widerrufsbelehrung erstellen lassen, der Onlinehändlern mehr Rechtssicherheit geben und Abmahnwilligen Mitbewerbern und Abmahnanwälten das Leben schwerer mach soll.
Herausgekommen ist ein Entwurf von mehr als 12.500 Zeichen. Druckt man sich das in normaler Schrift aus, so hält man anschließend vier voll bedruckte Din-A4-Seiten in der Hand.

Nun fragt sich der Onlinehändler, wo er denn diesen Riesentext in seinem Shop unterbringen soll – so kann der Web-Content schnell mal auf’s Doppelte anwachsen – und vor allem, wer Passagen lesen soll, wie:

“Die Frist beginnt jedoch nicht vor dem Tage des Eingangs der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB und nicht, bevor wir unsere Pflichten aus § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt haben.”

Besonders seit die Käufer auch immer öfter per Handy ins Netz gehen um zu shoppen werden sie sich über solche Textmonster in Shops besonders freuen.

Welchen praktischen Nutzen hat also ein 4-Seitentext den niemand versteht oder liest? Nach meiner persönlichen Meinung muss gerade dies gründlich hinterfragt werden – besonders wenn der Text aus dem Bundesjustizministerium kommt und erst recht, wenn es sich um einen Mustertext zum Thema Widerrufsrecht handelt, denn schließlich ist das nicht der erste Versuch.

Bereits von einigen Jahren hat das Bundesjustizministerium einen Mustertext für Widerrufsbelehrungen veröffentlicht, der aufgrund seiner Komplexität nicht nur kaum verständlich war, sondern juristisch alles andere als wasserdicht war. So hatte sich zum Beispiel die Staatsanwaltschaft Magdeburg bei einigen Ebay-Versteigerungen auf diesen Text verlassen und wurde prompt abgemahnt.

Inzwischen gibt es auch schon die ersten Experten-Meinungen zum neuen Mustertext und laut Spiegel Online sind sie vernichtend: so ist von „im Kern gründlich missglückt“ oder von Reparaturversuchen mit untauglichen Mitteln die Rede.

Das Bundesjustizministerium zeigt hier einmal mehr, dass es ohne weiteres in der Lage ist, komplett an den praktischen Bedürfnissen der Wirtschaft vorbei zu regeln und zu schreiben. Anstatt das eigentliche Problem mit den Abmahnanwälten und Co. zu lösen, wird hier nur verschlimmbessert.

Tatsache ist, dass es jedem Anwalt möglich ist, jede juristische Person im Namen eines Mandanten aufgrund einer Lappalie abzumahnen.

Warum verpflichtet man die abmahnende Partei nicht dazu nachzuweisen, dass bereits versucht wurde, das Problem mit dem abgemahnten ohne Einschalten eines Anwalts außergerichtlich zu lösen?
Weil es zu einfach wäre?

Markus Tjoa

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Aktualisiert am 26. November 2007

Ein Kommentar

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  1. Kommentar von Karl Lapp k.lapp@lapptronic.de:

    Ich selbst habe nur wenige SMS geschrieben, weil mir diese Art von Tipperei zu umständlich war. Ein Handy verwende ich in erster Linie als Telefon und in zweiter Linie kann ich damit auch E-Mails lesen oder z.B. den Wetterbericht aus dem Internet. Schon die Fahrplanabfrage der DB ist aber wegen der vielen Eingaben zu umständlich. Viele junge Leute erlernen daher nach wie vor das 10-Finger-System. Und Laptops werden ja immer beliebter.

    Karl Lapp

    26. Dezember 2007 @ 11:05

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